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   BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22   

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BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2023,19847)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2023,19847)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22 (https://dejure.org/2023,19847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gutscheinwerbung

  • IWW

    Richtlinie 2001/83/EG, Richtlinie (EU) 2022/642, Richtlinien 2001/20/EG, 2001/83/EG, Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 34 AEUV, Art. ... 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 945 ZPO, § 945 Fall 1 ZPO, § 4 Nr. 11 UWG, § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, § 7 Abs. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 3a UWG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, § 1 UWG, § 7 HWG, Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 87 Abs. 3, Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG

  • Wolters Kluwer

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke; Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt ...

  • rewis.io

    Gutscheinwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke; Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Gutscheinwerbung

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH vor: Gutscheine oder Rabatte einer Versandapotheke aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel für nachfolgende Käufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1399
  • GRUR 2023, 1318
  • K&R 2023, 689
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 [juris Rn. 49 und 50] = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]; Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 1277 - DocMorris).

    bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

    Die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, sind nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 35] - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Bestimmungen, mit denen namentlich die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" eingestuft (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 36] - DocMorris, mwN).

    Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln habe für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs (EuGH, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 44] - DocMorris).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    b) Mit einem "auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 48] - Gewinnspielwerbung II; Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., § 7 HWG Rn. 25; Mand in Prütting, Medizinrecht, 6. Aufl., § 7 HWG Rn. 68).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. November 2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 [juris Rn. 20 bis 39] - Gintec; BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 18] - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Nach Auffassung des Senats kann nicht angenommen werden, dass ein Verbot der Werbung mit geldwerten Zuwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG gerechtfertigt ist, der - in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 44 dieser Richtlinie - den Mitgliedstaaten auferlegt, die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu untersagen (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 38] - Gewinnspielwerbung I).

    Auch wenn eine Öffentlichkeitswerbung, mit der - wie im Falle der vorliegend angegriffenen Werbemaßnahmen - allgemein der Absatz von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Gewährung geldwerter Vorteile gefördert werden soll, eine Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG darstellt, handelt es sich nach Auffassung des Senats dabei nicht um eine generell verbotene Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 39] - Gewinnspielwerbung I).

    Preiswerbung beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist Bestandteil des Wettbewerbs und wird nicht von Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfasst (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung I).

  • LG Köln, 05.11.2013 - 84 O 256/13

    Gericht untersagt Wegprämie

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Am 5. November 2013 erwirkte die Beklagte eine am 21. Januar 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 256/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    bb) Zulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) sind.

    Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien anfänglich ungerechtfertigt.

  • LG Köln, 29.09.2015 - 81 O 82/15
    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Am 29. September 2015 erwirkte die Beklagte eine am 26. Mai 2016 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 82/15) für eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    bb) Zulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) sind.

    Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien anfänglich ungerechtfertigt.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) auf.

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, GRUR 2016, 1312) entschieden, dass die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Preisbindung für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) verstoße, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Arzneimittelpreisbindung nicht zu Lasten der Klägerin angewendet werden darf, weil sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise auf die Klägerin - eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheke - stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, wodurch der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse, so dass es sich um einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV handelt (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 [juris Rn. 26 f.] - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    cc) Diese Beurteilung steht nach Auffassung des Senats nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsche Parkinson Vereinigung" (GRUR 2016, 1312).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 49] = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), besteht kein Anlass.

    So verhält es sich etwa bei der Auslobung einer Bankgutschrift in Höhe von 10 EUR für die Werbung eines Neukunden (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 35] - Freunde werben Freunde), eines "Sofort-Bonus", der mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 [juris Rn. 2] = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), der Rückvergütung des Kaufpreises für ein Medizinprodukt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 486 [juris Rn. 33]; OLG Köln, WRP 2022, 368 [juris Rn. 62]) oder eines "Beauty Bonus" in Höhe von 50 EUR für die Anrechnung auf die Erstbehandlung mit einem Medizinprodukt (LG Hamburg, PharmR 2011, 487 [juris Rn. 39]).

    Ein solcher Fall liegt etwa bei der Auslobung eines Rabatts in Höhe von 10 % für die Werbung eines Neukunden vor (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 56] - Freunde werben Freunde) oder bei der Verrechnung auf eine in prozentualer Höhe gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für medizinische Hilfsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN).

    Zum anderen besteht dieser Anspruch mangels zu ersetzenden Schadens nicht, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen Verfügung Betroffene ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen (BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, mwN).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    c) Hingegen erfüllt die Werbung mit einem geldwerten Vorteil, der nicht in einem bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag, sondern als Sachzuwendung - etwa von Gebrauchsgegenständen oder Dienstleistungen - gewährt wird, nicht den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 601; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 70).

    Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher über den Wert eines betragsmäßig bezeichneten Gutscheins für einen zukünftigen Einkauf im Bilde ist und deshalb keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - DeguSmiles & more).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22
    aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 [juris Rn. 49 und 50] = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]; Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 1277 - DocMorris).

    bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

  • OLG Köln, 01.07.2016 - 6 U 151/15

    Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf Risiken und

  • OLG Bamberg, 09.10.2013 - 3 U 48/13

    Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein "Kunden werben Kunden!", Barrabatt,

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit

  • LG Hamburg, 25.08.2011 - 327 O 141/11
  • OLG Hamm, 15.02.2022 - 4 U 142/21

    Bewerbung von Wundversorgungsprodukten gegenüber Fachkreisen; Verbot von

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

  • OLG Köln, 17.12.2021 - 6 U 91/21

    Bewerbung von Inkontinenzunterwäsche mit einer kostenlosen Testaktion

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

  • OLG Hamburg, 20.06.2019 - 3 U 137/18

    Jetzt gratis testen, Inkontinenzhöschen - Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 22.05.2003 - I ZR 8/01

    Einkaufsgutschein

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 60/18

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die

  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21
    Der Beschluss BGH, GRUR 2023, 1318 - Gutscheinwerbung ändere an dieser Einordnung nichts.

    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 21 - Gutscheinwerbung).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 25 - Gutscheinwerbung).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend geklärt, dass die Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentangabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG nicht unterfällt, und zwar sowohl wenn es sich um einen Rabatt für den nächsten Einkauf beim Werbenden handelt als auch um einen Rabatt bei einem Online-Marktplatz (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 32 - Gutscheinwerbung).

    Der Ausnahmetatbestand ist demnach dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 36 - Gutscheinwerbung).

    Mit Blick auf für den Heilmittelerwerb ausgelobte Rabattgutscheine für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren vermindert diese Einordnung schon die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln (BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 37 - Gutscheinwerbung).

    Die Wertgrenze für eine geringwertige Kleinigkeit in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG, der seit dem 13.08.2013 jegliche Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel verbietet, die entgegen den auf Grund des Arzneimittelgesetzes geltenden Preisvorschriften gewährt werden, bei 1, 00 ? gezogen (BGH, GRUR 2015, 813 Rn. 21 - Fahrdienst zur Augenklinik; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung).

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